Satzung (Stand 15.11.2023), Übersicht
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§2 Der Zweck des Vereins
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
§5 Rechte und Pflichten
§6 Mitgliedsbeiträge
§7 Organe des Vereins
§8 Die Mitgliederversammlung
§9 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
§10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
§11 Der Vorstand
§12 Amtsdauer des Vorstands
§13 Beschlussfassung des Vorstands
§14 Kassenprüfung
§15 Auflösung des Vereins
Satzung
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "SV Schachforum Darmstadt 1994 e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt und ist im Vereinsregister mit VR-Nr. 2525 eingetragen. Falls nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, gilt als Gerichtsstand Darmstadt. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen und des Hessischen Schachverbandes. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§2 Der Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports insbesondere des Schachsports sowie die Förderung der Jugend zum Erlernen des Schachspiels. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistung. Der Verein beabsichtigt außerdem, im Rahmen der von der Stadt Darmstadt eingegangenen Städteverschwisterungen Schachkontakte zu pflegen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Eigenständigkeit der Vereinsjugend: Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereinsjugendarbeit. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendvereinbarung selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ab Antragsannahme ist die Person verpflichtet, die durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Beträge und Aufnahmegebühren zu bezahlen. Mitglieder, die sich um den Verein oder um die von ihm verfolgten Zwecke besondere Verdienste erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds, b) durch freiwilligen Austritt, c) durch Streichen von der Mitgliederliste, d) durch Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt erfolgt durch die schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum 31.3., 30.6., 30.9. oder 31.12. eines Jahres. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblichem Maße gegen satzungsgemäße Verpflichtungen verstößt oder sich in unehrenhafter und unsportlicher Weise verhält. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Legen die Betroffenen, bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter, binnen zwei Wochen nach Absendung des Beschlusses über den Ausschluss Beschwerde ein, so ruht die Mitgliedschaft bis zur Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung entscheidet entgültig.
§5 Rechte und Pflichten
Die Mitglieder haben das Recht, die vereinseigenen oder vom Verein genutzten Einrichtungen und Gegenstände zur Ausübung des im Verein betriebenen Schachsports zu benutzen. Sie sind schonend und pfleglich zu behandeln. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich an Satzung, Vorstands- und Versammlungsbeschlüsse zu halten.
§6 Mitgliedsbeiträge
Die Aufnahmegebühr, der Jahresbeitrag und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Auf Antrag des Vorstandes kann in der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit die Zahlung eines Sonderbeitrags zur Abdeckung besonderer finanzieller Belastungen des Vereins beschlossen werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand.
§8 Die Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 2. Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail an alle Mitglieder. Anträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die am 1.1. des Geschäftsjahres das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei Minderjährigen ist die Ausübung des Stimmrechts durch ihre gesetzlichen Vertreter ausgeschlossen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Abstimmungen erfolgen offen, außer mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied verlangt eine geheime Abstimmung. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Zahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem vom Vorstand bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§9 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Über Anträge zur Tagesordnung, die später als fünf Tage vor der Mitgliederversammlung eingebracht worden sind, kann abgestimmt werden, wenn die Mitgliederversammlung sie als dringlich anerkennt. Ausgenommen hiervon sind Anträge zu Beitrags- und Satzungsänderungen.
§10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem sportlichen Leiter, dem Jugendleiter, dem Materialwart und einem Beisitzer. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein von zweien dieser Mitglieder vertreten, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 1000,00 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn die schriftliche Zustimmung aller vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder vorliegt. Wählbar sind alle wahlberechtigten Mitglieder. In den Vorstand im Sinne des §26 BGB können nur volljährige und voll geschäftsfähige Mitglieder gewählt werden.
§12 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur wirksamen Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu wählen. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§13 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, ruft die Sitzungen des Vorstandes schriftlich oder fernmündlich ein. Die Sitzung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen, von den anwesenden Vorstandsmitgliedern gewähltem Vorstandsmitglied geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte, darunter mindestens zwei der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
§14 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf ein Jahr gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenprüfung die Entlastung des Vorstands.
§15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Schachsports.